Heilloses Durcheinander bei der Umsetzung des Rauchverbots
Matthias Stuhler, Inhaber des MEC Music Erlebnis Centers in Olching, ist enttäuscht. Vergangene Woche erhielt er die Nachricht, dass seine Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen wurde. Stuhler wollte geklärt wissen, in welchem Rahmen „geschlossene Gesellschaften“ in Gaststätten zulässig sein können. Er wollte Rechtssicherheit und hat anstatt dessen weitere Irritationen erhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren als unzulässig abgewiesen, jedoch trotzdem in einigen Punkten Stellung bezogen. So weist er darauf hin, dass die geschlossene Gesellschaft selbst im Gesundheitsschutzgesetz nicht geregelt sei. In Anlehnung an die Anwendungshinweise, die seit 1. August 2010 durch das zuständige Ministerium für Umwelt und Gesundheit an die Ordnungsbehörden ausgegeben wurden, schlossen sich die Richter der Formulierung aber an, „dass in erster Linie private Veranstaltungen im Familien- und Bekanntenkreis gemeint sind, nicht aber Veranstaltungen in einem Teilnehmerkreis, der sich über den Besuch einer bestimmten Gaststätte oder Diskothek definiert.“
Diese sehr enge Auslegung, die inzwischen als sogenannte „echte geschlossene Gesellschaft“ Einzug in den Sprachgebrauch gefunden hat, ist aber durch kein Gesetz tatsächlich gedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch nicht mit der ihm gestellten Frage befasst, ob das Rauchverbot auch bei Veranstaltungen kleiner Vereine oder Ähnlichem gilt, die sich gerade nicht über den Besuch einer bestimmten Gaststätte oder Diskothek erklären lassen.
Die richterliche Entscheidung sorgt demnach nicht für Rechtssicherheit und Klärung, sondern lehnt sich lediglich an Anwendungshinweisen einer Gesetzesdurchführung an, die eigentlich gar keinen rechtlichen Hintergrund besitzen. Hier werden sicher noch einige Fragen zu stellen sein. Matthias Stuhler sieht in seinem Vorgehen, bei strengster Einlasskontrolle und absolut begrenztem Personenkreis, der sich aus Mitgliedern seines MEC-Clubs zusammensetzt, keinen Verstoß gegen das Gesetz.
Dem Gesundheitsschutz räumt er selbst hohes Gewicht ein und hat deshalb bereits lange vor dem Volksentscheid im Herbst dieses Jahres klare Regeln in seiner Diskothek eingeführt. Bereits seit Anfang 2008, als das erste bayerische Rauchverbot in Kraft trat, stellte er sein Geschäftsmodell auf „geschlossene Gesellschaften“ um, so, wie es in den Vollzugshinweisen auch vorgesehen war, und ermöglichte auf diesem Weg seinen Gästen das Rauchen. Außerdem investierte er erhebliche Beträge in den technischen Nichtraucherschutz. Die Lüftungsanlage tauscht alle fünf Minuten die Luft aus und sorgt somit für ein angenehmes Raumklima.
Nun fühlt er sich falsch behandelt und gibt sich kämpferisch, denn aufgeben wird er sicher nicht. Ein weiteres, noch laufendes Verfahren zu dem Thema Rauchverbot im MEC will er abwarten und eventuell bis in die höchste Instanz begleiten, wenn es sein muss. Dabei wird er vom VEBWK e.V., dem Verein zum Erhalt der Bayerischen Wirtshauskultur, tatkräftig unterstützt.
Der VEBWK prüft derzeit, inwieweit hier weitere und auch neue Ansätze zu finden sind. „So, wie es jetzt ist und wie scheinbar stereotyp entschieden wird, kann und darf es nicht bleiben“, sagt dazu Franz Bergmüller, Vorsitzender des VEBWK. „In Bad Wiessee darf ein staatliches Casino einen Raucher-Wintergarten installieren, das Casino in Garmisch-Partenkirchen bietet seinen Gästen dankenswerterweise eine chice Raucher-Loggia, in manchen politischen Gesprächsrunden wird ebenfalls geraucht, wieder andere halten sich an das Gesetz und veranstalten „geschlossene Gesellschaften“, aber die Kontrolleure der Ordnungsämter kennen die tatsächlichen gesetzlichen Gegebenheiten nicht genau und sprechen Bußgelder aus.
Das Ganze gipfelt dann noch darin, dass in München völlig anders vorgegangen wird als in der Oberpfalz und in Nürnberg wieder anders als im Allgäu. “Das ist kein Zustand, den die Bürgerinnen und Bürger in Bayern wollen“, so Franz Bergmüller. „Wir werden intensiv für Klärungen und Verträglichkeiten in dieser Angelegenheit sorgen. Außerdem befinden sich noch weitere vom VEBWK unterstützte Klagen bereits bei den angerufenen Gerichten. Wir setzen uns für unsere Mitglieder ein und lassen nichts unversucht, auf verschiedenen Wegen und Ebenen Verbesserungen der derzeitigen Situation zu erreichen.“














Mittlerweile hat Herr Stuhler zwei Anzeigen vom Ordnungsamt FFB erhalten einmal 750 Euro dann 1000 Euro ,also insgesammt 1750Euro. Er zog vor das Amtsgericht und die Strafe wurde auf 1000Euro gesenkt Zurzeit läuft eine Klage beim bayrischen VGH. Bis zum entgültigen Bescheid darf man in der geschlossenen Gesellschaft weiterrauchen. Ich wünsche ihn viel Glück. Nachzulesen bei der Süddeutschen Zeitung.
Man sieht deutlich, dass es sich in Bayern in keinster Weise um Nichtraucherschutz handelt, sonden um Raucherbashing. Auf unsere Steuern wollen die Herrschaften aber keinesfalls verzichten.
Seit Jan. 08 gehe ich nur noch in BW und Hessen aus, meine Einkäufe erledige ich geschäftlich wie privat auch gleich dort. Sehe nicht ein, dass ich dem bayerischen Staat noch mein Geld bringe!!! Heute war ich das erste mal seit Jahren wieder in Würzburg (wir hatten Besuch und wollten diesem die Residenz zeigen). Auf der Straße wurde ich von einer Nichtraucherin im Vorbeigehen angemacht. Allerdings hatte sie es eilig, wegzulaufen. Ich habe mich verbal zu Wehr gesetzt. Mut hatte diese sogenannte Dame allerdings nicht – sie konnte gar nicht eilig genug weggehen.
Nun ja, das hat mir wieder mal bewiesen: Bayern macht absolut keinen Spaß und ich werde weiter in anderen Bundesländern mein Geld lassen. Auf 100km mehr oder weniger kommt es mir nicht an!
Ich persönlich halte nicht sehr viel von Versuchen den Begriff der „Geschlossenen Gesellschaft“ gerichtlich klären oder festlegen zu lassen. Die Gefahr dabei ist zu groß, den relativ rechtsfreien Begriff der Geschlossenen Gesellschaft extrem einzuengen. Bis Dato sind die Geschlossenen Gesellschaften „relativ“ locker auszulegen und nicht nur auf familiäre Feiern begrenzt. Eine Reisegesellschaft die ein Lokal oder einen abgetrennten Raum eines Lokales bucht, ist eine Geschlossene Gesellschaft. Die Sitzung eines beliebigen Vereines, welcher ebenso ein Lokal oder den abgetrennten Raum eines Lokales bucht ist eine geschlossene Gesellschaft. Allerdings können sich nach herkömmlicher Ansicht Gäste eines Lokales nicht nachträglich zu einer Geschlossenen Gesellschaft umbenennen, da es sich hier um einen bestimmten Personenkreis handelt. Im Kern der Aussage handelt es sich bei einer wirklich ganz ehrlich echten Geschlossenen Gesellschaft um einen namentlich vorher feststehenden Personenkreis (z.B. Familienmitglieder oder Mitglieder eines Vereines) der nicht so ohne weiteres erweiterbar ist. Ach ja, auch die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist eine Geschlossene Gesellschaft. Wers nicht glaubt kann ja mal Versuchen als Nichtaktionär einer solchen beizuwohnen und die BMW AG oder Mercedes-Benz AG recht herzufressen.
Doch das ist genau der Zustand, den die Antiraucher in Bayern wollen. Gerade das TamtTam um die geschlossenen Gesellschaften zeigt doch daß der Nichtraucherschutz, bei den Rauchverboten überhaupt keine Rolle spielt.
Jetzt kommt auch so langsam ans Tageslicht, daß die Statistiken zu den Passivrauchtoten und den Herzinfarkten getürkt sind. Demzufolge werden auch die Vollzugshinweise zu geschlossenen Gesellschaften nach Herzenslust definiert.
Wenn geschlossene Gesellschaften im Gesetz nicht definiert sind, dann können auch die Ordnungsämter hier keinerlei Bedingungen oder Anforderungen an eine solche stellen. Sie haben hinzunehmen, daß eine geschlossene Gesellschaft eine private Veranstaltung ist und das Hausrecht quasi an den Gastgeber abgetreten wurde.