Ordnungsamt Nürnberg korrigiert rechtswidrige Aussagen
Das Ordnungsamt Nürnberg hatte auf seiner Webseite Aussagen veröffentlicht, die eindeutig gegen deutsches Recht verstoßen. In einem Fragen- und Antwort-Bereich gab es auf der Webseite der Behörde folgende Aussagen:
Wenn ich meine Gaststätte an einen Verein vermiete oder selbst einen Verein oder Club gründe, in dem nur Mitglieder Zugang haben, darf dann in den Räumen geraucht werden?
Nein, denn das Rauchverbot gilt auch in Vereinsräumlichkeiten.
Wenn in meiner Gaststätte eine geschlossene Gesellschaft (z.B. Geburtstagsfeier oder Hochzeit) stattfindet, darf dann in den Räumen geraucht werden?
Nein, denn das Rauchverbot gilt nicht nur für öffentliche Gaststätten, sondern generell für alle Gaststätten.
Beide Aussagen sind schlichtweg falsch und entsprechen nicht den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Selbstverständlich darf in Geschlossenen Gesellschaften geraucht werden, wenn Einladender und Wirt das erlauben. Die private Initiative “Fairness für Raucher” hat sich daraufhin mit einem Schreiben an das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg gewandt, und auf die offenkundig rechtswidrigen Aussagen hingewiesen.
Mittlerweile hat das Ordnungsamt die beanstandeten Passagen entfernt und auf die Vollzugshinweise des Gesundheitsministerium zum Rauchverbot verlinkt. Der Brief von “Fairness für Raucher” wurde auf der Webseite der Initiative veröffentlicht.
Nürnberg hatte sich in der Vergangenheit unrühmlich dadurch hervorgetan, dass man klar Stellung für die Verbotsbefürworter bezogen hatte. Auch nach dem von den Befürwortern unsinniger Verbote gewonnenen Verbotsentscheid versuchte Nürnberg nicht wie die meisten anderen Städte und Gemeinden zu deeskalieren, sondern entschied sich für eine harte Linie gegen rauchende Menschen. Die Besucher des diesjährigen Nürnberger Volksfestes wurden gewarnt, dass Stadt und Polizei einen “harten Kurs” gegen Raucher in Bierzelten einschlagen werde (Rauchernews berichtete).
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Da verbreitet –absichtlich oder nicht- eine renomierte Süddeutsche Tageszeitung das Gerücht, das
Geschlossene Gesellschaften im vornhinein bei der Aufsichts- und Genehmigungsbehörde (Ordnungsamt) angemeldet sein müssen. Dieses Gerücht hat sich –Dank der SZ- so in die Gehirne festgesetzt, daß so gar gut informierte Gästebuchkommentatoren an dieser unwahren Behauptung der
Süddeutschen Zeitung vehement festhalten. Das die SZ die Nichtraucherbefürwortungszeitung schlechthin ist, sei nur nebenbei bemerkt. Es mag zwar für die Beweissicherung hilfreich sein, daß dem Wirt oder dem Ausrichter einer Geschlossenen Gesellschaft eine namentliche Gästeliste vorliegt um sich Ärger zu ersparen, so die Auffassung der Juristen. Allerdings besteht dazu erstens keine Gesetzliche Verpflichtung und zweitens keine Rechtsprechung. Die Bildung einer „Echten geschlossenen Gesellschaft“ um Bestand vor den Behörden zu haben, ist m.E.gar nicht so einfach.
Grundsätzlich sollte eine Geschlossene Gesellschaft nie vom Gastwirt ausgehen.
Gäste eines Gastronomischen Betriebes –und sind sie sich noch so einig- sollten auch keine Geschlossene Gesellschaft bilden, da diese nach dem GastG § 1 einen „bestimmten Personenkreis“ bilden.
Grundsätzlich sollten keine Geschlossene Gesellschaften auf Dauer angelegt sein, da eine Geschlossene Gesellschaft nicht dem Gaststättenrecht unterliegt, und so nach einem Jahr die Konzession verwirkt sein wird.
Günstig für eine Geschlossene Gesellschaft wären z.B. temporär angelegte Gesellschaften, z.B. ab
17:00 Uhr.
Mitglieder eines Clubs oder eines Vereines können m.E. ohne weiteres eine Gechlossene Gesellschaft
(Vereinssitzung, Clubbesprechung oder was weis ich) abhalten, sofern es sich um einen namentlich feststehenden, nicht ohne weiteres erweiterbaren Mitgliederkreis handelt.
Wenn also z.B. jeder der Stammgäste eines Lokals einen Club z.B. Club der Thekenlaberer oder Club der Tabakproduktvernichter oder Club der Bierfilzlezerstörer gründen, und die anderen sind jeweils die Clubmitglieder, so können die ihre regelmäßigen Club-bzw. Vereinssitzungen abhalten. Aber wie gesagt, daß ist meine gesunde Rechtsauffassung.
Eigenartig und nicht korrekt ist das Verhalten des Nürnberger Ordnungsamtes, wissentlich und vorsätzlich falsche Informationen zu geben, und den ohnehin gebeutelten Gastwirten zusätzlich mit der geballten Staatsmacht zu drohen. Als ob die Polizei Nürnbergs nicht andere Sorgen zu bewältigen hätte.
GastG Kommentar von Dr. Dieter Assfalg, Michael Rapp, Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab (Walhalla Verlag):*
>>Der Unterschied zwischen bestimmten Personenkreisen und geschlossenen Gesellschaften wird neuerdings ganz besonders deutlich im Blick auf den gesetzlichen Nichtraucherschutz gegen das Passivrauchen. Bei den Mitgliedern geschlossener Gesellschaften wird davon auszugehen sein, dass diese, soweit sie Nichtraucher sind, für die Zeit des Zusammenseins mit Rauchern für sich die Gefahren des Passivrauchens hinnehmen. Soweit die Bundesländer Rauchverbote für Gaststätten vorschreiben, sind „geschlossene Gesellschaften“ hiervon allein schon deshalb nicht betroffen, weil das betreffende Lokal, solange außenstehende Personen keinen Zutritt haben, während der Verweildauer der zur geschlossenen Gesellschaft gehörenden Gäste kein Gaststättengewerbe i.S.d. § 1 GastG ist. Sollte jemand gewerblich nur geschlossene Gesellschaften beköstigen, würde es sich zwar um einen Gewerbebetrieb, nicht aber um ein Gaststättengewerbe i.S.d. § 1 GastG handeln Ob und unter welchen Voraussetzungen sogenannte Raucherclubs als geschlossene Gesellschaft anerkannt werden können oder müssen, war bisher sehr fraglich. Soweit „ad hoc“ gegründete und organisierte Raucherclubs nur zwecks Umgehung der Rauchverbote bestehen, ihre Zusammenkünfte also letztlich für jedermann oder für bestimmte Personenkreise offen sind, besteht auch für sie das allgemeine Rauchverbot in Gaststätten. Die Raucher bilden als solche grundsätzlich keine geschlossene Gesellschaft. Sie sind ein „bestimmter Personenkreis“ i.S.d. § 1 Abs. 1 GastG. Das BVerfG hat geklärt, dass unter bestimmten Voraussetzungen „Raucherclubs“ vom Rauchverbot in Gaststätten nicht erfasst werden, weil es an der „öffentlichen Zugänglichkeit“ fehlen könnte. Voraussetzungen hierfür könnten eine feste Mitgliederstruktur mit bekanntem oder abrufbarem Mitgliederbestand, Einlasskontrollen mit Zurückweisung von „Laufkundschaft“ und kein Erwerb der Mitgliedschaft am Eingang der Gaststätte sein.<>Das Rauchverbot gilt nicht für „geschlossene Gesellschaften“ im Rahmen privater Veranstaltungen, etwa Familienfeiern, sofern der Betreiber der Gaststätte das Rauchen in diesen Fällen aufgrund seines Hausrechts zulassen will. Da das Rauchverbot für Gaststätten nur im Rahmen des öffentlichen Zugangs gilt, sind sog. geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen. Die amtliche Begründung der Bayerischen Staatsregierung führt hierzu private Veranstaltungen wie Familienfeiern an, zu denken ist aber auch an Vereinsabende oder Betriebsfeiern, sofern diese nur „geschlossen“, also nicht jedermann zugänglich abgehalten werden. Etliche Gaststättenbetreiber sehen darin ein „gesetzliches Schlupfloch“ und versuchen den das Rauchverbot nach sich ziehenden öffentlichen Zugang dadurch zu vermeiden, dass sie „Raucherclubs“ oder „Rauchervereine“ gründen. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden . Von einer „geschlossenen Gesellschaft“, für die das Rauchverbot in Gaststätten nicht gilt, kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn tatsächlich gewährleistet ist, dass die Gaststätte nicht jedermann frei zugänglich ist. Das setzt zwingend voraus, dass Einlasskontrollen durchgeführt werden und nur demjenigen Zutritt gewährt wird, der sich als Mitglied ausweisen kann. Voraussetzung ist daher auch, dass eine echte Mitgliederstruktur vorliegt, die in Form von Dateien oder Listen gespeichert wird und die von der Geschäftsleitung jederzeit abrufbar ist. An der Geschlossenheit fehlt es, wenn durch bloßes Lösen einer „Tageskarte“ oder „Abendkarte“ jedermann einmaligen Zutritt erlangen kann und somit sog. Laufkundschaft weiterhin möglich bleibt . <<
* weitere Quellennachweise bzw. Internettlinks erübrigen sich, da diese nur registrierten Nutzern zur Verfügung stehen. Smokie wird’s freuen.
PS
Ich persönlich habe erhebliche privatrechtliche Bedenken ob die Polizei oder Mitarbeiter des Ordnungsamtes so ohne weiteres in eine Geschlossene Gesellschaft eindringen und schikanieren darf.