Klage zu den Vollzugshinweisen zum Rauchverbot verworfen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München

Mit Beschluss vom 18. August 2010 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz (Rauchverbot) selbst keine Rechtsnorm sind. Sie können deshalb nicht in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellt werden.

Damit wurde die Klage eines Münchner Anwalts nicht angenommen, der erreichen wollte, dass die Vollzugshinweise zum totalen Rauchverbot in Bayerns Gastronomie insofern ausgesetzt werden sollten, dass selbst in Geschlossenen Gesellschaften nicht mehr geraucht werden darf.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Vollzugshinweise weder nach ihrer Form noch nach ihrem Inhalt Rechtsnormcharakter haben und deshalb keiner Normenkontrolle zugänglich sind. Sie wurden lediglich an die Behörden übersandt, um einen einheitlichen behördlichen Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes zu gewährleisten. Die Vollzugshinweise haben – jedenfalls in der zur Überprüfung gestellten Passage betreffend geschlossene Gesellschaften – keine unmittelbare gesetzesähnliche Außenwirkung dem Bürger gegenüber. Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.

Die militante Antirauchergruppe “Pro Rauchfrei”, die laut “Stern” rauchenden Menschen die Menschenwürde abspricht, nahm das Urteil zum Anlass, die Wirte zu warnen. Wörtlich schrieb der Vorsitzende der fanatischen Antiraucher, Siegfried Ermer: “Wer in seiner Gaststätte das Rauchen duldet, egal ob es sich um eine „echte“ oder „unechte“ geschlossene Gesellschaft handelt, handelt rechtswidrig im Sinne des Gesetzes”. Wie Ermer aus der Nichtannahme dieser Klage herausliest, dass das Rauchen in Geschlossenen Gesellschaften rechtswidrig sein soll, wird wohl sein Geheimnis bleiben und entbehrt selbstverständlich jeder fachlichen und sachlichen Grundlage.

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11 Kommentare

  1. Sturer Allgäuer

    Entgegen Deiner Auffassung mir gegenüber lieber Eisiger, schreibst Du unter der Rubrik <> am 20. August 2010 um 00:22

    „Um uns einen gewissen Luxus zu gönnen erklärte ich ab sofort unser Zusammensein als ECHTE geschlossene Gesellschaft mit natürlich einer allgemeinen Raucherlaubnis inklusive sofortiger Aschenbecher auf dem Tisch, wobei ich um der Ordnung halber auf der Rückseite eines Quittungsblockes 4 persönliche Einladungen zu einer „ausserparlamentarischen Gemeindebürgervorstandssitzung“ ausfertigte.“

    Ich lasse mal den obigen Satz von Dir unkommentiert, weil dieser spricht für sich.

    Aber für mich ist es ein Beispiel von vielen, warum wir den Volksentscheid verloren haben.

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    • Frigorist

      Sturer Allgäuer …… ich verstehe den von Dir erwähnten Satz „Aber für mich ist es ein Beispiel von vielen, warum wir den Volksentscheid verloren haben.“ im Zusammenhang mit der Schilderung meiner erlebten Wirtshaus – Exkursion nicht.
      Ich bin mir jedenfalls meiner Einstellung gemäss in Bezug zum Rauchen NICHT vor die Türe zu gehen, nicht untreu geworden.
      Nachdem in der Zeit des ersten gesetzlich eingeführten strengsten Rauchverbotes der Republik ab 1. Januar 2008, damals kurz darauf in diesem Ort um ca 22:30 Uhr abends Kontrollmassnahmen vom Ordnungsamt durchgeführt wurden, sind die Wirte verängstigt, es könnte sich dies zumindest stichprobenmässig zu jeder Zeit wiederholen.
      Es kostete mich der Gastwirtin gegenüber viel Überzeugungskraft bis hin zu dem Versprechen, dass in einem Kontrollfall während meiner Aktion in unserer kleinen Runde eine geschlossene Gesellschaft zu veranstalten, das event. der Wirtin auferlegte Strafgeld, dieses von mir zur Bezahlung übernommen würde.
      Nur wäre es für mich ein Leichtes gewesen den Ordnungsbeamten zu überzeugen, dass er sich bei einer derartigen Massnahme in meinem Beisein selbst gewaltig in seine Finger schneiden würde.
      Denn ausserhalb seiner normalen Dienstzeit eine dermassen für mich vollkommen unverständliche Aktion durchzuführen, zudem mir anderweitige grobe Versäumnisse in seinem eigentlichen Aufgabenbereich liegend (wie hier auf diesen Seiten von mir das Thema schon mal erwähnt) bewusst sind, wäre für ihn der Schuss nach hinten los gegangen.
      Ich will verständlicherweise auf die Sache nicht näher eingehen, aber Du kannst Dir gewiss sein, ich hätte mich bei dieser Angelegenheit „als Sieger“ durchgesetzt.
      Nur soviel: „Viel Wissen (über gewisse Vorkommnisse) ergibt viel Macht!“ Und somit habe ich ein „Faustpfand“ in der Hand welches mir die Möglichkeit gibt, auf diese Weise und so in dieser Art erfolgreich handeln bzw. verfahren zu können.
      Und der von mir benutzte Ausdruck „Luxus zu gönnen“ war ironisch gemeint, denn in einer Kneipe zu rauchen sehe ich nicht als Luxus, sondern in meinen Augen gesehen für einen Raucher als eine ganz normale Tätigkeit sich bei einem Bier zu trinken, auch den Genuss einer Zigarette zu leisten.

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    • Sie sollten einfach den Artikel lesen, dann können Sie auch nicht auf so eine absurde Meinung kommen, wie Sie sie da verbreiten.

      Ob Geschlossene Gesellschaften in irgendwelchen Vollzugshinweisen erwähnt werden oder nicht, spielt keine Rolle. Geschlossene Gesellschaften sind ein verfassungsmäßiges Grundrecht. Und ob in einer Geschlossenen Gesellschaft geraucht wird oder nicht, ist völlig egal. Sie sollten sich vielleicht umfassend informieren und nicht immer den Müll glauben, den fanatisch-militante Antiraucher so verbreiten.

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      • martin

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      • @Martin, ich fürchte, Sie haben es immer noch nicht verstanden. Geschlossene Gesellschaften sind ein verfassungsmäßiges Grundrecht. Es geht den Staat grundsätzlich nichts an, was dort gemacht wird, solange es nicht grundsätzlich verboten ist wie zum Beispiel Menschen erschießen. Ob dort geraucht wird oder nicht spielt einfach keine Rolle.

        Man kann Geschlossene Gesellschaften nicht verbieten, dazu müsste man das Grundgesetz ändern. Dass der Antiraucherlobby auf ihrem Weg zur “tabakfreien Gesellschaft” das ein Dorn im Auge ist, ist zwar einleuchtend, aber das wars dann auch.

        Etwas anderes wäre es, wenn der Konsum von Tabakprodukten grundsätzlich verboten wäre. So weit sind wir aber noch nicht.

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      • Frigorist

        Martin Du hast es anscheinend noch immer nicht richtig gecheckt.
        Nicht Kommunen müssen geschlossene Gesellschaften “dulden” oder auch nicht und denen ist es auch überwiegend pipegal, was sich in den Lokalen tut.
        Es gibt natürlich so manche Bürgermeister welche Nichtraucher sind und sogar einige davon, welche in die Schublade der militanten Nichtraucher gesteckt werden müssen.
        Geschlossene Gesellschaften in Gaststätten liegt in der Obhut des Ordnungsamtes diese als echte geschlossene Gesellschaften zu beurteilen.
        Die Gemeinden selbst trachten da schon eher nach gut frequentierten Gaststätten in ihrem Ort, da florierende Umsätze der Wirte eine dementsprechende Gewerbesteuereinnahme bedeutet.
        Und um heute eine Namenstagfeier vom Stammgast X im Rahmen einer echten geschlossenen Gesellschaft abhalten zu können und morgen eine Geburtstagsfeier vom Stammgast Y, benötigt man in keinster Weise einen (neuen) Verein.
        Dass es in Zukunft nur noch lauter geschlossene Gesellschaften in ehemaligen Raucherkneipen gibt, ist doch nicht verwunderlich. Und dass diese geschlossenen Gesellschaften als ECHTE geschlossene Gesellschaften zu behandeln sind, behandelt werden müssen, bedarf es doch wirklich keiner grossen Fantasie.
        Und das Schöne dabei ist, militante Nichtraucher sind davon selbstverständlich ausgeschlossen. Oder würdest Du Dir so eine “widerliche Kröte” zu Dir in Deine geschlossene Gesellschaft einladen?
        Den militanten Nichtrauchern ist seit dem 1. August das Gesellschaftsleben in einem Ort noch mehr verbaut wie bisher und das ist gut so.
        So rächt sich nun mal eben die Gehässigkeit auf uns Raucher und etwas Gerechtigkeit im Leben gibt es ja doch noch.
        Sie können jetzt zum Ersatz in die Kirche gehen (da wird nicht geraucht) und zum lieben Gott beten, er möge sie auf den Genuss des Rauchens drauf kommen lassen, um am Gesellschaftsleben auch mitwirken bzw. teilnehmen zu können.
        Aber es gab nur einmal einen Saulus der (lt. Bibel) zum Paulus wurde und dies, weil Gott es so wollte.
        Das geht aber mit militanten Nichtrauchern nicht, weil wir Raucher das nicht wollen.
        Die sollen zukünftig weiterhin in ihren Höhlen bleiben und sich alle Tage in ihren Arsch beissen vor lauter Wut weil sie so sind, wie sie nun mal sind.
        Host me?

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      • martin

        Naja, dann ist ja alles gut. Schön langsam versteh ich euch ja.Warum seids bloß so gestresst.

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  3. Frigorist

    Wie heute in der Presse TZ – München und Münchner Merkur zu lesen ist, wird gegen die Ausnahmeregelung der geschlossenen Gesellschaften mit einer Raucherlaubnis schon wieder von den Antis agiert. Demnach ist die geschlossene Gesellschaft und wenn sie auch noch so echt ist, kein Bestandteil der Gesetzgebung in Sachen Nichtraucherschutzgesetz.
    Es ist denkbar, dass wenn das „Schlupfloch“ rauchen bei geschlossene Gesellschaften dementsprechende Auswüchse annehmen und die Ordnungsämter sich bei den Prüfungen der sozusagenen Rechtsmässigkeit der ECHTEN geschlossenen Gesellschaften überfordert fühlen, diese Regelung wieder von Seiten des bayerischen Staatsministerium zurück genommen wird.
    Wenn sich gewisse Leute als Raucher einbilden ihren Geburtstag an einem x-beliebigen Tag in einer geschlossenen Gesellschaft mit einer Raucherlaubnis feiern zu können und morgen kommt dann sein Kumpel dran mit seiner Geburtstagsfeier usw. und somit wird dann die ganze Woche voll mit alle Tage rauchen in der Kneipe, dann wird diese Regelung allgemein ganz schnell von der Bildfläche verschwunden sein.

    http://www.tz-online.de/nachrichten/bayern-lby/rauchen-geschlossenen-feiern-bleibt-streitfall-883381.html

    http://www.merkur-online.de/lokales/nachrichten/verstossen-selbst-rauch-schlupfloecher-gegen-gesetz-863869.html

    Also kann demnach eine Anerkennung einer geschlossenen Gesellschaft als echte geschlossene Gesellschaft vom Ordnungsamt festzustellen, nicht eingeklagt werden.
    Jetzt ist mir auch klar geworden, warum mich die beiden Regierungsbeamten der Bezirksregierung an das Ordnungsamt verwiesen haben. Demnach ist es eine Ermessenssache des Ordnungsamtes die Rechtsmässigkeit einer echten geschlossenen Gesellschaft zu überprüfen und bei „Gefallen“ zu genehmigen.
    Ich hatte vor kurzer Zeit „Berührung“ mit einer Amtsvorsteherin eines Ordnungsamtes, welche sich bei meiner telefonischen Nachfrage über die amtlicherseitige Behandlungsweise von echten geschlossenen Gesellschaften nicht besonders hoffnungsvoll in Hinsicht der Genehmigung äusserte.
    Sie hatte bei mir den Eindruck hinterlassen, ein Sigi Ermer von pro – ….frei hätte mit ihr seine grosse Freude daran, wie energisch sie sich zu diesem Thema äusserte.
    Diese Frau legt auf alle Fälle unbedingt Wert darauf, dass der betreffende Gastwirt in erster Linie die beabsichtigte geschlossene (echte) Gesellschaft mit ihr bespricht, was in meinen Augen soviel wie eine erforderliche Anmeldung bedeutet.
    Und somit hege ich den „leisen“ Verdacht, dass die Ordnungsämter hierbei eine gewisse Handlungsfreiheit und eigene Ermessensgrundlage aus ihrer Sicht gesehen innehaben, nach ihrer Beurteilung betreffend die eine oder andere geschlossene Gesellschaft nicht unbedingt als ECHTE geschlossene Gesellschaft zu beurteilen.

    Da sollte mal der sture Allgäuer schon nochmals seine 300 €/Jhr. teuere juristische Informationsquelle mit Bedacht und somit richtig durchlesen und nicht immer meine gemachten Erfahrungen mit Behörden und Dienststellen, deren gegebene Antworten mir gegenüber auf meine Fragen, als Hinweise anzweifeln.
    Im Gesetzestext des GSG vom 23. Juli 2010 (Fundstelle: GVBl 2010, S. 314), z.B. im Art. 5 und Art. 6 steht tatsächlich nichts von einer Ausnahmeregelung einer Raucherlaubnis für echte geschlossene Gesellschaften.
    Der Art. 8, Abs. 2 weißt für den Vollzug des Gesetzes ausdrücklich auf die Ordnungsämter hin und gibt diesen die Beurteilung einer Ausnahmeregelung im Einzelfall in die Hand.
    Deshalb hat mich die betreffende Stelle, die beiden Herren in der Bezirksregierung unabhängig voneinander auch an das Ordnungsamt mit meinen speziellen Fragen und deren Beantwortung verwiesen.

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GesSchGBY2010rahmen&doc.part=X

    Und dieser Link kostet nicht einmal einen Bruchteil von 300 €/Jhr.

    Ein erlaubtes Rauchen in einer echten geschlossenen Gesellschaft ist nicht rechtswidrig, da diese Regelung nicht im Gesetz enthalten ist und lediglich „nur“ eine Ausnahmeregelung bedeutet. Ausnahmeregelungen die nicht das Gesetz selbst betreffen können lt. meinem logischen Empfinden zu jeder Zeit zurück genommen werden, nämlich von der Institution, von der sie genehmigt wurde.
    Sollte ich da irgendwie verkehrt liegen, bitte ich um eine sachliche Verbesserung meiner Sichtweise und ich bin für jede Art von Belehrung dankbar, insofern sie der Richtigkeit entspricht.

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    • Sturer Allgäuer

      Frigorist, ich informiere mich halt etwas konkreter als andere. Die Grenzen der Entscheidungsbefugnis der Aufsichts-bzw. Genehmigungsbehörden, sind im Rahmen der Vollzugshinweise -die jedoch- anscheinend nicht als Hinsweise sondern als Befehl 1:1 verstanden werden. Wenn es so leicht ist ein Gesetz herzunehmen, dann stellt sich mir die Frage warum Juristen noch eine Existenzberechtigung haben. Ich bin mir bewusst, Frigorist, dass meine Quellen -wenn auch sehr kostenträchtig- wesentlich informativer sind, wie Deine. Herr Niedermeier hat es oben schon anklingen lassen: Geschlossene Gesellschaften sind ein Grundrecht. Meine Meinung hierzu habe ich hier und auch beim VEBWK schon relativ ausführlich dargelegt, aber es bleibt jedem der es für notwendig erachtet unbenommen sich anwaltschaftliche Hilfe zu suchen. Falls Du Dich wieder mal zwecks Auskunftsersuchen an ein Ordnungsamt wenden solltest, dann gebe ich Dir einen wohlgemeinten Rat. Frage nach dem Rechtsgrund der Auskunftserteiluntg.

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      • Frigorist

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