Gericht kippt Rauchverbot für Lokal in Einkaufszentrum

In einem Einkaufszentrum wie diesem darf in einem Lokal wieder geraucht werden

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Eilverfahren das Rauchverbot gekippt, welches für ein Lokal in einem Einkaufszentrum verordnet wurde.

Im Verfahren ging es um die Gaststätte “Treffpunkt”, die im ersten Stock eines Einkaufszentrums angesiedelt ist. Das Lokal besteht aus einem Thekenbereich sowie weiteren Tischen und Stühlen auf der Lauffläche des Einkaufszentrums. Der Bereich auf der Lauffläche ist nicht durch Wände oder ähnliche Sperrvorrichtungen von dieser Lauffläche getrennt.

Der Bürgermeister von St. Augustin hatte am 3. November 2008 mittels einer Ordnungsverfügung die Betreiberin dazu verpflichtet, das Lokal ab sofort rauchfrei zu führen. Jeder Verstoß gegen das Rauchverbot sollte mit einem Zwangsgeld in Höhe von 250.000 Euro geahndet werden.

Die Betreiberin hatte gegen diese Verordnung geklagt und zugleich beantragt, dass ihre Klage aufschiebende Wirkung haben solle. Damit wollte sie erreichen, dass bis zu einem endgültigen Urteil in ihrem Lokal weitergeraucht werden durfte.

Diesem Antrag hat das Kölner Verwaltungsgericht nun in vollem Umfang Recht gegeben. Die Rechtslage, so der Richter, sei bislang ungeklärt. Zwar sei der “Treffpunkt” eine Gaststätte, in der nach dem Rauchverbot in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich ein Rauchverbot gelte, andererseits sei die Gaststätte aber kein abgetrennter Raum, sondern Teil eines Einkaufszentrums. Dort sei das Rauchen laut Gesetz aber nicht verboten.

Entsprechende rechtliche Konsequenzen müssen dann im Hauptverfahren geklärt werden. Bis zum Abschluss des Verfahrens überwiegen aber die wirtschaftlichen Interessen der Gastwirtin. Diese habe, so das Gericht, glaubhaft gemacht dass durch ein sofortiges Rauchverbot ihr Betrieb wirtschaftlich bedroht sei. Außerdem sei die Belastung durch Tabakrauch wegen der offenen Gestaltung der Gaststätte deutlich geringer als in geschlossenen Räumen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. Bei Redaktionsschluss war noch nicht bekannt, ob der Bürgermeister von St. Augustin dies tun wird.


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