Der Raucherclub auf dem gerichtlichen Prüfstand

Wird es erstmals eine gerichtliche ENtscheidung zu Raucherclubs geben?

Der Verein zum Erhalt der Bayerischen Wirtshauskultur i.G. (VEBWK) vertritt zusammen mit der Rechtsanwaltskanzlei Scheele & Partner Wirte aus Freising und Ingolstadt, die von den zuständigen Ordnungsämtern Bescheide erhalten hatten (Rauchernews berichtete). Nach Auffassung des VEBWK und der Rechtsanwaltskanzlei Scheele & Partner wurden die Bescheide zu Unrecht erteilt, da der Vollzug des BayGSG von den besagten Gastwirten im Sinne des Gesetzgebers durchgeführt worden war. Eine Klage ist anhängig.

Schon seit längerem bereitet der Begriff der “geschlossenen Gesellschaft” Probleme bei der Umsetzung des BayGSG in Bayern. In geschlossenen Gesellschaften ist das Rauchen per Gesetz zwar erlaubt, jedoch stehen die Landratsämter von Landkreisen und kreisfreien Städten vor Problemen, wenn es um die Auslegung des Begriffs “geschlossene Gesellschaft” geht.

In zwei Fällen in Freising und Ingolstadt wurde den Betreibern und Gästen gastronomischer Einrichtungen für das Rauchen innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft Bußgelder und der Entzug der Gaststätten-Konzession angedroht. Diese Ankündigung erfolgte nach Ansicht der Rechtsanwaltskanzlei Scheele & Partner ohne gesetzlich bestimmte Rechtfertigung. Die Betreiber hatten sich, als Mitglieder des VEBWK, streng an die vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz veröffentlichten Vollzugshinweise gehalten.

Ministerialrat Andreas Ellmaier hatte die Vollzugshinweise unter anderem in einem persönlichen Schreiben an den VEBWK explizit ausgeführt. Unter anderem heißt es in diesem Schreiben vom 6.2.2008: “Die Gründung eines Raucherclubs konterkariert auch nicht den Willen des Gesetzgebers.”

Daher hat die Kanzlei Scheele & Partner im Fall eines Freisinger Spielhallenbetreibers Klage sowie Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht. Denn nach rechtlicher Bewertung gehört dieser Mandant als Mitglied im VEBWK einer Institution mit echter Mitgliederstruktur an und erfüllt die ministeriellen Vorgaben genau. Die vom Ministerium abweichende Interpretation durch die Ämter in Freising und Ingolstadt wird als schlechthin unzulässig erachtet. Durch die Einreichung des Antrages auf einstweilige Anordnung konnte der zweifelhafte Gesetzesvollzug in Freising abgehalten werden. Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob das befasste Verwaltungsgericht München im Verfahren des Freisinger Wirts nicht auch eine Normenkontrolle durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof beantragt (im Zuge der eingereichten Verfassungsklage gegen das BayGSG) und dessen Entscheidung vorerst abwartet.

Das zuständige Verwaltungsgericht hat dem Landratsamt Freising einstweilen empfohlen, bis zur Entscheidung des Gerichts keine Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Nach aktueller Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Ordnungsämter in den Kreisen Freising und Ingolstadt das Rauchen bis zur Entscheidung des Gerichts tolerieren. Mit einer Entscheidung wird in etwa vier Wochen gerechnet.

Sollte das Verwaltungsgericht dem Antrag von VEBWK und der Kanzlei Scheele & Partner stattgeben, so spricht vieles dafür, dass die Vereinslösung des VEBWK landesweit als sanktioniert angesehen werden kann. Sollte das Verwaltungsgericht allerdings der Auffassung zuneigen, dass ein Raucherclub (wie etwa der VEBWK), entgegen der ministeriellen Rechtsauffassung nicht als geschlossene Gesellschaft im Sinne des BayGSG zu qualifizieren ist, so hat dieses möglicherweise eine landesweite Änderung im Gesetzesvollzug aller Ordnungsämter zur Folge.

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