Rauchende Mieter müssen nur im Extremfall renovieren

Der BGH bezeichnet Rauchen in Wohnungen als vertragsmäßigen Gebrauch

Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch die Klage einer Vermieterin abgewiesen. Diese hatte auf 2.000 Euro Schadenersatz geklagt, weil sie eine Wohnung nach zwei Jahren neu tapezieren musste, da dort “exzessiv” geraucht worden sei.

Im Mietvertrag stand zwar “Bitte nicht rauchen”, diese Klausel hat aus der Sicht des BGH allerdings keine juristische Relevanz. Das Gericht bestätigte, dass Rauchen im Normalfall zum “vertragsgemäßen Gebrauch” der Wohnung gehöre, auch wenn die Mieter stark rauchen würden.

Das Gericht stellte aber auch eine Grenze fest. Würden die Spuren des Nikotins nicht mehr durch übliche Schönheitsreparaturen beseitigt werden können, dazu gehören neuer Anstrich, neue Tapeten, kalken von Decken oder Wänden oder Lackieren der Türen, dann müsse der Mieter bezahlen. Dies war aber in vorliegendem Fall nicht gegeben.

Ob es in Deutschland statthaft ist, ein generelles Rauchverbot für Wohnungen zu erlassen, wurde noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der Deutsche Mieterbund allerdings hält eine Rauchverbotsklausel in einem Mietvertrag für eine “gravierende Einschränkung” und daher für unwirksam.

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